rain is falling in a puddle in the garden

Niederschlagswasser

Niederschlagswasser

Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung

Nach § 13 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Mayen vom 01.01.2022 (ESA) wird der wiederkehrende Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben.

Maßstab des wiederkehrenden Beitrags Niederschlagswasserbeseitigung ist nach § 6 Abs. 1 ESA die mögliche Abflussfläche.

Danach wird die Grundstücksfläche mit einer Grundflächenzahl vervielfacht. Die Einheit ist m². Die Grundflächenzahl bestimmt sich nach den Vorgaben der Satzung (§ 6 Abs. 2 ESA – Seite 7f) und ist abhängig von der Art des Grundstückes.

 

Unter dem folgenden Link erreichen Sie die Mayener Bebauungspläne “Mayen“ im Geoportal RLP mit Informationen zu der Grundflächenzahl in beplanten Gebieten:

 Link Geoportal


Der wiederkehrende Beitragssatz Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,13 €/m².

Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten

des Eigenbetriebes legen wir 30% als wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung um.


Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr

Nach § 23 der Entgeltsatzung (ESA) erfolgt die Bemessung der Niederschlagswassergebühr nach der tatsächlichen bebauten, befestigten und 

angeschlossenen Fläche entsprechend ihrem Gebührenfaktor der unten aufgeführten Tabelle. Diese Fläche wird auf volle 1 m² abgerundet.


Als angeschlossen gelten Flächen, welche über die Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 2 Nr. 7 der Allgemeinen Entwässerungssatzung entwässern sowie

Flächen, welche aufgrund eines Gefälles auf die öffentliche Verkehrsflächen zum Zwecke des Abflusses entwässern.


Gründächer

Im Falle von angeschlossenen Gründachflächen werden bei einer Schichtstärke kleiner 10 cm 50 % der überbauten Gründachfläche in Abzug gebracht. Ab einer Schichtstärke von 10 cm werden 70 % der überbauten Gründachfläche in Abzug gebracht.


Zisternen

Grundflächen, die an Zisternen zur reinen Gartenbewässerung mit Überlauf an den Kanal angeschlossen sind, werden um 10 m² je m³ Zisternenvolumen reduziert. Die Zisternen müssen fest installiert und dauerhaft mit dem Erdreich verbunden sein sowie ein Mindestfassungsvolumen von 1 m³ aufweisen.

Grundflächen, die an Zisternen für die Brauchwassernutzung mit Überlauf an den Kanal angeschlossen sind, werden um 20 m² je m³ Zisternenvolumen reduziert. Die Zisternen müssen ebenfalls fest installiert und dauerhaft mit dem Erdreich verbunden sein sowie ein  Mindestfassungsvolumen von 1 m³ aufweisen. Das entnommene Niederschlagswasser ist schmutzwassergebührenpflichtig gemäß § 21 der ESA. Für den Nachweis der zusätzlichen Wassermengen gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 der ESA entsprechend.

Sickermulde/Mulden-Rigolen-System

Grundflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde oder ein Mulden-Rigolen-System in den Kanal zugeführt wird, werden mit dem Faktor 30 % berücksichtigt.

Ein Abzug wird für die o.g. Absätze nur gewährt, wenn der Gebührenschuldner dies schriftlich beantragt und einen entsprechenden Nachweis der Schichtstärke bzw. des Fassungsvermögens vorlegt. Die Abzugsfläche wird auf volle 1,00 qm abgerundet und kann höchstens der angeschlossenen Fläche entsprechen.

Der Gebührenschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. Für die Schätzung der Veranlagungsgrundlagen wird ein Verspätungszuschlag in Höhe des geltenden Rechts nach § 152 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) erhoben.

Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt pro bebauter, befestigter und angeschlossener Fläche 0,52 €/m².

Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten des Eigenbetriebes legen wir 70% als Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr um.


Aufteilung der entwässernden Niederschlagswasserbeseitigungsflächen entsprechend dem Gebührenfaktr gemäß Anlage 2 § 23 Abs. 1 ESA

Bei der Bemessung Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:

Stufen

Beispiele

Gebührenfaktor

1.    Vollständig versiegelte Flächen

(undurchlässige Flächenbefestigungen bzw. Bebauungen)

Asphalt

Beton

Bitumen

Dachflächen

Plattenbeläge (fugendicht und/oder vermörtelt)

Schwarzdecke

Verbundpflaster (fugendicht und/oder vermörtelt)

100 %

2.    Stark versiegelte Flächen

(konventionelle, fugenreich verlegte Platten- und Pflasterbeläge)

Fugenreicher Pflasterbelag (Fugenmaterial: Sand/Splitt)

Fugenreicher Plattenbelag (Fugenmaterial: Sand/Splitt)

Rasenfugenpflaster

50 %

3.    Wenig versiegelte Flächen

(besonders versickerungsfähig gestaltete Flächenbefestigungen)

Kies

Lochpflaster

Porenpflaster

Rasengitter

Schotter

Schotterrasen

10 %

Die Aufzählung der Versiegelungsarten ist als nicht abschließend anzusehen. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Stufe, die der Wasserdurchlässigkeit der jeweiligen Fallgruppe am nächsten kommt.



*2 Kommunalbrevier - Abwasserbegriff